- Ziffer einsals Teile von Gesamtlehrgängen oder
- Ziffer 2im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
BGBl. II Nr. 303/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Dauer der Lehrgänge
Paragraph 17, (1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1. Erstschulung
a) Basiskurs ............... 18 UE Theorie und 1 UE praktische
Übungen,
b) Aufbaukurs Tank ......... 12 UE Theorie und 1 UE praktische
Übungen,
c) Aufbaukurs Klasse 1 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE
praktische Übungen,
d) Aufbaukurs Klasse 7 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE
praktische Übungen;
2. Auffrischungsschulung ...... 1 Tag, davon 1 UE Theorie je
Aufbaukurs und 1 UE praktische
Übungen.
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE, davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
- Absatz 3,Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
- Absatz 4,Verkürzungen auf Grund Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.