Rechtstracker.at

§ 17 GGBV

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2005 — BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 277/2012
§ 1701.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 303/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. II Nr. 277/2012

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Dauer der Lehrgänge

Paragraph 17, (1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

  1. Erstschulung

     a) Basiskurs ...............  18 UE Theorie und 1 UE praktische

                                   Übungen,

     b) Aufbaukurs Tank .........  12 UE Theorie und 1 UE praktische

                                   Übungen,

     c) Aufbaukurs Klasse 1 .....  8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

                                   praktische Übungen,

     d) Aufbaukurs Klasse 7 .....  8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

                                   praktische Übungen;

  2. Auffrischungsschulung ......  1 Tag, davon 1 UE Theorie je

                                   Aufbaukurs und 1 UE praktische

                                   Übungen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE, davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
    1. Ziffer eins
      als Teile von Gesamtlehrgängen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
  2. Absatz 3,Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
  3. Absatz 4,Verkürzungen auf Grund Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159376

Alte Dokumentnummer

N9199913790U