Rechtstracker.at

§ 17 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. II Nr. 277/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 277/2012
§ 1701.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 277/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Dauer der Lehrgänge

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):
    1. Ziffer eins
      Erstschulung

a) Basiskurs …………………..

18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,

b) Aufbaukurs Tank ………….

12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,

c) Aufbaukurs Klasse 1 …………………………………………

8 UE Theorie,

d) Aufbaukurs Klasse 7 …………………………………………

8 UE Theorie;

  1. Ziffer 2
    Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Übungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens 16 UE und bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer betragen, die für die entsprechenden Erstschulungen vorgesehen ist.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
    1. Ziffer eins
      als Teile von Gesamtlehrgängen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
  2. Absatz 3,Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
  3. Absatz 4,Verkürzungen auf Grund Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
  4. Absatz 5,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Im RIS seit

27.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40142058