Vorschriftenmaterial,
BGBl. II Nr. 303/1999
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Lehrmittel
Paragraph 19, In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben die Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisen, daß diese geeignet, aktuell und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Skripten,
- Ziffer 3Fachbroschüren,
- Ziffer 4Wand- und Bildtafeln,
- Ziffer 5Begleitpapiere,
- Ziffer 6Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
- Ziffer 7audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.