BGBl. II Nr. 303/1999
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
3. Abschnitt
Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter
Personen
Beförderung auf der Straße
Paragraph 25, Fällt eine in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der Paragraphen 5, oder 18 entsprechen.