Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
3. Abschnitt
Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter
Personen
Beförderung auf der Straße
§ 25. Fällt eine in den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der §§ 5 oder 18 entsprechen. Paragraph 25, Fällt eine in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der Paragraphen 5, oder 18 entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12159384
Alte Dokumentnummer
N9199913798U