Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
3. Abschnitt
Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind
Lehrpersonal
§ 25.Paragraph 25,
Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind. Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40142062