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§ 24 GGBV

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.09.1999 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 303/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß Paragraph 14, GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
    2. Ziffer 2
      solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 14, GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß Paragraph 14, GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159383

Alte Dokumentnummer

N9199913797U