Rechtstracker.at

§ 23c GGBV

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. II Nr. 90/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23c heute25.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 90/2018
§ 23c01.01.201324.05.2018 BGBl. II Nr. 43/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 c

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. II Nr. 90/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausstellung der Bescheinigung

Paragraph 23 c,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Schulungsveranstalters,
    2. Ziffer 2
      Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
    4. Ziffer 4
      die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.
    Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Ziffer eins bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.
  2. Absatz 2,Für Schulungen gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus Paragraph eins, Absatz eins, Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.
  3. Absatz 3,Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Vorname(n),
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Akademischer Titel,
    5. Ziffer 5
      Anrede,
    6. Ziffer 6
      Wohnadresse,
    7. Ziffer 7
      Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,
    8. Ziffer 8
      Identitätsnachweis,
    9. Ziffer 9
      Staatsangehörigkeit,
    10. Ziffer 10
      Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,
    11. Ziffer 11
      Unterschrift in gescannter Form,
    12. Ziffer 12
      Art der bestandenen Prüfung(en),
    13. Ziffer 13
      Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.
  4. Absatz 4,Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.
  5. Absatz 5,Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.
  6. Absatz 6,Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.
  7. Absatz 7,Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer
    1. Ziffer eins
      der Umstieg auf das Kartenformat,
    2. Ziffer 2
      ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder
    3. Ziffer 3
      die Vornahme von Berichtigungen
    gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Ziffer 3, Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Ziffer 2, der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Absatz eins, oder sind die Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.
  8. Absatz 8,Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.
  9. Absatz 9,Zugriff auf die in Absatz 2, angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40201551