Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Prüfungen nach der Auffrischungsschulung
§ 23b.Paragraph 23 b,
Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a in folgendem Umfang durchzuführen: Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des Paragraph 23 a, in folgendem Umfang durchzuführen:
für den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und
für jeden Aufbaukurs 10 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 40 Punkte und die Dauer der Prüfung 20 Minuten beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40142061