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BGBl. I Nr. 77/1999

kundgemacht 20.05.1999 RIS↗Parlament↗
77. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/1999× zu BHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 3 § 0↗RIS↗
§ 101geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 01.09.1988 – 20.05.1999 · idF BGBl. Nr. 573/1988 · danach: BGBl. I Nr. 77/1999 § 101↗RIS↗
in Kraft 21.05.1999 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 77/1999 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 101↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen
§ 101.
(1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.