Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/1999Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übergangsbestimmungen
§ 101. (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.Paragraph 101, (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der Paragraphen 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom Paragraph 100, - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3)Absatz 3,Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5)Absatz 5,Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (Paragraph 53, Absatz 3,) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
(6)Absatz 6,§ 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1999, sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
Schlagworte
Bestandsverrechnung
Dokumentnummer
NOR12057734
Alte Dokumentnummer
N3199959201L