Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2008BGBl.Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Übergangsbestimmungen
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der Paragraphen 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom Paragraph 100, - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3)Absatz 3,Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5)Absatz 5,Die Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam aufzulösen.
(6)Absatz 6,§ 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1999, sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden. (7)Absatz 7,Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.
(8)Absatz 8,Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.Die gemäß Absatz 4, von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.
(9)Absatz 9,Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, anzuwenden.Die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, anzuwenden. (10)Absatz 10,§ 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden.Paragraph 4, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 6 und 6 a, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 3 bis 5, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 67, Absatz eins a und Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz eins a und 3 Ziffer 3,, Paragraph 71, Absatz 2 und 4, Paragraph 72, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 87, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2 und Paragraph 101, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 72, Absatz 4 und Paragraph 90, Absatz 4, nicht mehr anzuwenden. (11)Absatz 11,Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Abs. 5 und der Rücklagen gemäß Abs. 12 können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs entnommen werden, welchem der seinerzeitige und nunmehr weggefallene Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Absatz 5 und der Rücklagen gemäß Absatz 12, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs entnommen werden, welchem der seinerzeitige und nunmehr weggefallene Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
(12)Absatz 12,Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam für die entsprechende Untergliederung entnommen werden.Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Paragraph 17 a,), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam für die entsprechende Untergliederung entnommen werden.
(13)Absatz 13,Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Abs. 11 nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Absatz 11, nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden.
(14)Absatz 14,Wird der Bundeshaushalt im Jahr 2009 gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so darf dieser in der neuen ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen werden.Wird der Bundeshaushalt im Jahr 2009 gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG geführt, so darf dieser in der neuen ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen werden.
(15)Absatz 15,Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch § 35a) anzuwenden.Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch Paragraph 35 a,) anzuwenden.
Schlagworte
Bestandsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009
Dokumentnummer
NOR40094576