BGBl. II Nr. 107/2001
107. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), der Gerichtskostenmarkenverordnung sowie der Freistempelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), die Gerichtskostenmarkenverordnung sowie die Freistempelverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 451geändertAbs 1
§ 451. Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.
(1) Ansuchen um Abschriften oder Amtsbestätigungen sind in das nach GeoForm. Nr. 104 zu führende Verzeichnis, Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.