BGBl. I Nr. 110/2001
110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 114geändertAbs 1; Abs 2
§ 114.
(1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß Überprüfungsausschuss mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß Überprüfungsausschuss besteht aus zwei von der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählenden Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand Verwaltungsausschuss und dem Verwaltungsausschuß Beschwerdeausschuss nicht angehören.