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BGBl. I Nr. 82/2003

kundgemacht 29.08.2003 RIS↗Parlament↗
82. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie Aufhebung des Hydrografiegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 37553 § 0↗RIS↗
§ 59gneu
in Kraft 22.12.2003 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 82/2003 · danach: BGBl. I Nr. 123/2006 § 59g↗RIS↗

Überwachung zu Ermittlungszwecken

Paragraph 59 g,

Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,

  1. Litera a
    falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
  2. Litera b
    falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
  3. Litera c
    um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
  4. Litera d
    zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
  5. Litera e
    wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
  6. Litera f
    wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.