falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
BGBl. I Nr. 82/2003
82. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie Aufhebung des Hydrografiegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59gneu
Überwachung zu Ermittlungszwecken
Paragraph 59 g,
Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,
- Litera a
- Litera bfalls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
- Litera cum das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
- Litera dzur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
- Litera ewenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
- Litera fwenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.