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BGBl. II Nr. 177/2004

kundgemacht 21.04.2004 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2004× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 5 § 0↗RIS↗
§ 1602neu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 177/2004 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 1602↗RIS↗

Ausnahmen

Paragraph 16 Punkt 02,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Paragraphen 3 Punkt 06, 5 Punkt 02, Absatz eins, 2, 4 und 5, 6 Punkt 02, 6 Punkt 11, 6 Punkt 15, 9 Punkt 01, 10 Punkt 03, 10 Punkt 08, 11 Punkt 02, 11 Punkt 04, Absatz eins, 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera a,, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18 und 13.19 14.08. zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach Paragraph 11 Punkt 05, sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen von einzelnen in Absatz eins, nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des Paragraph 13 Punkt 17, zulassen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann Ausnahmen von Paragraph 13 Punkt 20, Absatz eins, zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes römisch dreizehn nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter, zulassen.
  6. Absatz 6,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 8 Punkt 01, Absatz eins, zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.