(1)Absatz eins,Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06, 5.02 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04. Abs. 1, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18 und 13.19 14.08. zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Paragraphen 3 Punkt 06, 5 Punkt 02, Absatz eins, 2, 4 und 5, 6 Punkt 02, 6 Punkt 11, 6 Punkt 15, 9 Punkt 01, 10 Punkt 03, 10 Punkt 08, 11 Punkt 02, 11 Punkt 04, Absatz eins, 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera a,, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18 und 13.19 14.08. zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.