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§ 1602 BSO

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 40/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1602 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 160201.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 160201.05.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1602

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 40/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Ausnahmen

Paragraph 16 Punkt 02,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Paragraphen 3 Punkt 06 Punkt , 5 Punkt 02, Absatz eins, 2, 4 und 5, 6 Punkt 02 Punkt , 6 Punkt 11 Punkt , 6 Punkt 15 Punkt , 9 Punkt 01 Punkt , 10 Punkt 03 Punkt , 10 Punkt 08 Punkt , 11 Punkt 02 Punkt , 11 Punkt 04 Punkt , 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera a,, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach Paragraph 11 Punkt 05, sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen von einzelnen in Absatz eins, nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des Paragraph 13 Punkt 17, zulassen.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann Ausnahmen von Paragraph 13 Punkt 20, Absatz eins, zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes römisch dreizehn nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.
  6. Absatz 6,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 8 Punkt 01, Absatz eins, zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.
  7. Absatz 7,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß Paragraph 12 Punkt 09, anerkennen.

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241904