Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1601Paragraph 1601
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
TEIL 4
Schlußvorschriften
Sonderrechte
§ 16.01.Paragraph 16 Punkt 01,
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des erstens Satzes von den Vorschriften des § 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte römisch fünf bis römisch sieben, römisch zehn, römisch elf und römisch dreizehn bis römisch fünfzehn so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des erstens Satzes von den Vorschriften des Paragraph 3 Punkt 06, befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057156