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§ 1501 BSO

Fassungen
ab 01.04.1976 — BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501 heute01.04.1976 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1501

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 93/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch fünfzehn
BESATZUNG

Besatzung

Paragraph 15 Punkt 01

  1. Absatz eins,Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schiffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die Behörde die Mindestbesatzung entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muß ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Außerdem muß ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057155