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§ 1408 BSO

Fassungen
ab 04.05.1996 — BGBl. Nr. 203/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1408 heute04.05.1996 BGBl. Nr. 203/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1408

Inkrafttretensdatum

04.05.1996BGBl. Nr. 203/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Probe- und Überstellungszulassung

Paragraph 14 Punkt 08,

  1. Absatz eins,Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.
  2. Absatz 2,Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind
    1. Litera a
      Inhaber und Angestellte des Betriebes,
    2. Litera b
      Experten der Zulassungsbehörde.
    Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
  3. Absatz 3,Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
    1. Litera a
      zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
    2. Litera b
      zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.
  4. Absatz 4,Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Probezulassung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057297