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BGBl. II Nr. 177/2004

kundgemacht 21.04.2004 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2004× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 5 § 0↗RIS↗
§ 801neu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 177/2004 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 801↗RIS↗

Abschnitt römisch acht

WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Beförderungsverbot; Ausnahmen

Paragraph 8 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
  2. Absatz 2,Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht für die Beförderung von
    1. Litera a
      Kraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäß
      Unterabschnitt 1.1.3.1. Litera a, Punkt , b, Punkt , c, oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. Litera a, Punkt , b, Punkt , d, Punkt , e, oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
    2. Litera b
      Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
  3. Absatz 3,Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Absatz 2, Litera a,) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Absatz 2, Litera b,) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde.