Absatz eins,Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
BGBl. II Nr. 177/2004
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 801neu
Abschnitt römisch acht
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
Beförderungsverbot; Ausnahmen
Paragraph 8 Punkt 01,
- Absatz 2,Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht für die Beförderung von
- Litera aKraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäßUnterabschnitt 1.1.3.1. Litera a, Punkt , b, Punkt , c, oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. Litera a, Punkt , b, Punkt , d, Punkt , e, oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
- Litera bFahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
- Absatz 3,Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Absatz 2, Litera a,) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Absatz 2, Litera b,) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde.