BGBl. II Nr. 247/2004
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2; Abs 3
Kosten der Abfrageberechtigung
§ 14.
(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 beträgt entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.