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BGBl. II Nr. 247/2004

kundgemacht 16.06.2004 RIS↗
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 247/2004× zu MeldeV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 15 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.03.2002 – 30.06.2004 · idF BGBl. II Nr. 66/2002 · danach: BGBl. II Nr. 247/2004 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.03.2016 · idF BGBl. II Nr. 247/2004 · danach: BGBl. II Nr. 50/2016 § 14↗RIS↗
Kosten der Abfrageberechtigung
§ 14.
(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 beträgt entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.