BGBl. II Nr. 309/2004
Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (aufgehoben); Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)