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BGBl. II Nr. 309/2004

kundgemacht 26.07.2004 RIS↗
Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT)
Kundmachung BGBl. II Nr. 309/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) 6 § 0↗RIS↗
§ 14geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (aufgehoben); Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.2004 · idF BGBl. II Nr. 368/1998 · danach: BGBl. II Nr. 309/2004 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.08.2004 – 02.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 309/2004 § 14↗RIS↗
Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen
Räumen § 14.
§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38 entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)