Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten als BundesgesetzAbsatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz gelten als Bundesgesetz
(§ 106 Abs. 3, BGBl. Nr. 450/1994).(Paragraph 106, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten
Räumen
§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Paragraph 14, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)
(2)Absatz 2,Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(3)Absatz 3,Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38 entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.Elektrische Heizeinrichtungen müssen Paragraph 38, entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12115174
alte Dokumentnummer
N6199813081U