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§ 14 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.08.200402.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 309/2004 · aufgehoben
§ 1401.01.199931.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 368/1998
§ 1401.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 1401.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten

Räumen

Paragraph 14, (1) Durch Beheizung muß in den Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine innerhalb der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Grenzen liegende, gleichmäßige Raumtemperatur herrschen, sofern sich nicht bereits durch die Arbeitsvorgänge oder die Arbeitsbedingungen eine solche Temperatur ergibt oder die Einhaltung einer niedrigeren Temperatur erforderlich ist. Wenn aus betrieblichen Gründen die Einhaltung einer gleichmäßigen Raumtemperatur nicht möglich ist, müssen zumindest im Bereich der ständigen Arbeitsplätze dem ersten Satz entsprechende Temperaturen herrschen. Heizeinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß gesundheitlich nachteilige Einwirkungen durch strahlende Wärme auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

  1. Absatz 2,Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
  2. Absatz 3,Elektrische Heizeinrichtungen müssen Paragraph 38, entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen, die zur Beheizung von explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden, müssen insbesondere so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht gezündet werden können; die Oberflächentemperatur solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100209

alte Dokumentnummer

N6198313338H