BGBl. II Nr. 354/2004
Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
(1) Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer den in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen Höhenflug (Abs. 3) durchgeführt hat. Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.
(2) Der Navigations-Dreieckflug Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt werden. Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.