Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 32. Navigations-Dreieckflug und HöhenflugParagraph 32, Navigations-Dreieckflug und Höhenflug
vor Erteilung eines Privatpilotenscheines.
(1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer den in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen Höhenflug (Abs. 3) durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer den in Paragraph 29, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Absatz 2,) und einen Höhenflug (Absatz 3,) durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3)Absatz 3,Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Bewerber allein an Bord des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
Dokumentnummer
NOR12146382
alte Dokumentnummer
N9195848642J