Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2004Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,
Text
Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in Paragraph 29, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Der Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR40056037