Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2004Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,
Text
§ 33. Erweiterungen der Grundberechtigung für Privatpiloten.Paragraph 33, Erweiterungen der Grundberechtigung für Privatpiloten.
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß Paragraph 28, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
(3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004,)
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR40056038