Rechtstracker.at

§ 33 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 14.09.2004 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute15.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 354/2004
§ 3316.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004danach: BGBl. II Nr. 354/2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 33, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privatpiloten.

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß Paragraph 28, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 30, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
  3. Absatz 3,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Typen, für welche die Berechtigung angestrebt wird, je drei aufeinanderfolgende Landungen mit und ohne Motorhilfe mit der höchstzulässigen Nutzlast (volle Zuladung) und mit einer Zuladung von weniger als der halben höchstzulässigen Nutzlast (verringerte Zuladung) auszuführen hat. Je zwei Landungen müssen auf einer Ziellandefläche von 50 m Breite erfolgen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m der Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen hat.
  4. Absatz 4,Wenn die Grundberechtigung um eine oder mehrere Typenberechtigungen C erweitert werden soll, so hat der Bewerber außerdem auf Flugzeugen dieser Typen mit einem abgestellten Motor in 800 m Höhe über Platz einen Vollkreis nach links und anschließend einen Vollkreis nach rechts zu fliegen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146383

alte Dokumentnummer

N9195848643J