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BGBl. II Nr. 354/2004

kundgemacht 10.09.2004 RIS↗
Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 354/2004× zu ZLPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 17 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 1
in Kraft 16.10.1958 – 14.09.2004 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · danach: BGBl. II Nr. 354/2004 § 63↗RIS↗
in Kraft 15.09.2004 – 07.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 354/2004 · danach: BGBl. II Nr. 290/2005 § 63↗RIS↗
§ 63. Verlängerung und Erneuerung der
Instrumentenflugberechtigung.
(1) Für die Verlängerung einer der in § 59 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.