Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 63. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 63, Verlängerung und Erneuerung der
Instrumentenflugberechtigung.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung einer der in § 59 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.Für die Verlängerung einer der in Paragraph 59, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 59, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 62 nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12146413
alte Dokumentnummer
N9195848673J