Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2005Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 63. Verlängerung und Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung.Paragraph 63, Verlängerung und Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 59, bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (Paragraph 10, Absatz 2,) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 59, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 62 nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR40069342