Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 64. Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten.Paragraph 64, Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten.
(1)Absatz eins,Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie
eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen,
nach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge von wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt, und
ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Instrumentenflug-Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung erfolgreich als Ausbildner für Instrumentenflüge tätig war.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
NOR12146414
alte Dokumentnummer
N9195848674J