Absatz eins,Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:
- Ziffer einsFür Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
- Ziffer 2Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
- Ziffer 3Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Ziffer eins, bzw. 2 fallen: gemäß Paragraph 8, Kesselgesetz.