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BGBl. II Nr. 420/2004

kundgemacht 04.11.2004 RIS↗
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2004× zu DGÜW-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) neu § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 53↗RIS↗

Prüfberichte

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Prüfberichte über
    1. Ziffer eins
      zerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
    3. Ziffer 3
      spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,
    die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorgenommen wurden, haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer 4
      Identifikation des Prüfobjektes,
    2. Ziffer 5
      Angabe zum Prüfverfahren,
    3. Ziffer 6
      Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
    4. Ziffer 7
      eingesetzte Prüfeinrichtung,
    5. Ziffer 8
      verwendete Justierung oder Kalibrierung,
    6. Ziffer 9
      Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
    7. Ziffer 10
      Beschaffenheit der Prüfbereiche,
    8. Ziffer 11
      Bewertungskriterien,
    9. Ziffer 12
      Prüfergebnis,
    10. Ziffer 13
      Datum der Prüfung,
    11. Ziffer 14
      Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
    12. Ziffer 15
      Zeichen der Prüfstelle.
  2. Absatz 2,Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
  4. Absatz 4,Zusammenfassungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.