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BGBl. II Nr. 500/2004

kundgemacht 20.12.2004 RIS↗
Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 500/2004× zu Mineralwasser- und Quellwasserverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung 58 § 0↗RIS↗
§ 13aneu
in Kraft ab 21.12.2004 · idF BGBl. II Nr. 500/2004 § 13a↗RIS↗

Meldung der Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß Paragraph 5, behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.
  2. Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Absatz eins, sind/ist
    1. Ziffer eins
      Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass
      1. Litera a
        der Einsatz einer solchen Behandlung aufgrund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen gerechtfertigt ist und
      2. Litera b
        alle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.
    2. Ziffer 2
      ein Etikett des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.