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BGBl. I Nr. 11/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2004× zu HeimAufG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 11↗RIS↗

4. Abschnitt
Gerichtliche Überprüfung

Antrag auf Überprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Sofern der Antrag nicht von der Vertrauensperson des Bewohners gestellt wird, sind deren Name und Adresse im Antrag anzugeben.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Einrichtung liegt.
  3. Absatz 3,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. Das Verfahren ist dem Richter vorbehalten.
  4. Absatz 4,Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.