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BGBl. I Nr. 115/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Gaswirtschaftsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 6 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1978 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 676/1977 · danach: BGBl. I Nr. 115/2004 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 115/2004 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen; für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten als Eisenbahnen auch die Schlepplifte (§ 179 in der Gewerbeordnung 1973 jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. Nr. 50/1974). I Nr. 103/2003, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind oder einer Gemeinschaft solcher Unternehmungen gehören, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaus angelegt werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden.
(2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 676/1977
Art. II, BGBl. Nr. 69/1968
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 267/1967