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BGBl. I Nr. 123/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und des Mutterschutzgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung 123 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1995 – 15.11.2004 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 123/2004 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 123/2004 § 42↗RIS↗
Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten
§ 42.
(1) Für Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.
(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle Druckluft- und Sauerstoffflaschen verwendet werden. Regenerationspatronen sind vor jedem Einsatz zu erneuern. Vor dem Abstieg ist dies zu prüfen und auch der Tauchereinsatz unter Berücksichtigung der vorhandenen Atemgasmenge und der Einsatzdauer der Regenerationspatronen vom Taucher im Einvernehmen mit der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2) unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 und 2 so festzulegen, daß die zum Auftauchen erforderliche Atemgasmenge unter Berücksichtigung einer Atemgasreserve von 30% zur Verfügung steht.
(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm vom Signalmann von der Signalperson angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.
(4) Vor dem Öffnen des Helmfensters müssen die Zirkulationsschläuche abgeschraubt werden.