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BGBl. I Nr. 126/2004

kundgemacht 16.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1460 § 0↗RIS↗
§ 101cgeändertAbs 1
in Kraft 01.07.1998 – 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 101c↗RIS↗
in Kraft 17.11.2004 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 101c↗RIS↗
Gentechnikregister
§ 101c.
(1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundeskanzler Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.
(2) In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß § 62 Abs. 2 einzutragen.
(3) Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Gentechnikregisters ist zulässig.
§ 101cgeändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 17.11.2004 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 101c↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 101c↗RIS↗
Gentechnikregister
§ 101c.
(1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.
(2) In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß § 62 Abs. 2 einzutragen. In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.
(3) Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit im Wege des Internets zugänglich zu machen.
(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Gentechnikregisters ist zulässig.