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BGBl. I Nr. 126/2004

kundgemacht 16.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1460 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 2 Z 1 bis Z 11, Z 11 sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen), sublit cc (entfallen), sublit dd (entfallen), sublit ee (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 5
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2004 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 55↗RIS↗
in Kraft 01.12.2004 – 06.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 · danach: BGBl. I Nr. 130/2021 § 55↗RIS↗
Antragsteller und Antragsunterlagen
§ 55.
(1) Wer als Hersteller oder Importeur ein Erzeugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 in Verkehr bringen will, hat zuvor einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens zu stellen.
(2) Dem Der Antrag sind Unterlagen mit den folgenden muss folgende Angaben beizufügen enthalten:
1. Name die Angaben gemäß § 37 Abs. 2 Z 1, soweit diese nicht ausschließlich für eine bestimmte Freisetzung von Bedeutung sind. Diese Informationen müssen der Verschiedenartigkeit der Orte der Anwendung des Erzeugnisses (§ 54 Abs. 1) Rechnung tragen und Anschrift Angaben über im Rahmen von Freisetzungen gewonnene Daten und Ergebnisse bezüglich der Auswirkungen der Freisetzung oder der Anwendung des Antragstellers Erzeugnisses auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) enthalten,
2. die Bezeichnung des Erzeugnisses und eine dem Stand der darin enthaltenen GVO Wissenschaft entsprechende genaue Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die gentechnisch veränderten besonderen Eigenschaften,
3. eine dem Stand von Wissenschaft Name und Technik entsprechende Beschreibung Anschrift des Erzeugnisses im Hinblick auf die durch Antragstellers bzw. der in der Gemeinschaft niedergelassenen Person, die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften für das In-Verkehr-Bringen verantwortlich ist,
4. eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten vorgesehenen Verwendung des Erzeugnisses und der geplanten räumlichen Verbreitung,
5. eine Darlegung der durch Bedingungen für das Inverkehrbringen zu erwartenden Risken In-Verkehr-Bringen, einschließlich besonderer Bedingungen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) Verwendung und Handhabung des Erzeugnisses,
6. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Kontrolle des weiteren Verhaltens des Erzeugnisses, insbesondere geeignete Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne, vorgesehene Verpackung und die Kennzeichnung auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument, die zumindest den Anforderungen des § 62 entsprechen muss,
7. weitere spezifische Informationen im Hinblick auf die sichere Anwendung des Erzeugnisses,
a) Hinweise auf besondere Bedingungen 8. einen Vorschlag für die Anwendung und den Gebrauch des inverkehrzubringenden Erzeugnisses Geltungsdauer der Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten darf,
b) die Angabe 9. einen Überwachungsplan einschließlich eines Vorschlags für den Zeitraum, für den der geschätzten Produktion oder Einfuhren in Überwachungsplan gelten soll; dieser Zeitraum kann ein anderer sein als die EWR-Staaten vorgeschlagene Geltungsdauer der Genehmigung,
c) 10. Vorschlag für eine Verpackung, die zur Verhütung einer unbeabsichtigten Vermehrung von GVO während der Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein muß, und die Sicherheitsbewertung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2,
d) 11. einen Vorschlag für die Kennzeichnung, die zumindest in kurzgefaßter Form eine Zusammenfassung des Antrages.
aa) die Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
bb) den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist,
cc) Angaben über die durch gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses und genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereiches der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,
dd) die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauches zu ergreifenden Maßnahmen und
ee) spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung des Erzeugnisses
enthalten muß.
(3) Im Antrag sind weiters Daten oder Ergebnisse aus der Freisetzung der gleichen GVO oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Antragsteller früher innerhalb oder außerhalb Österreichs beantragt oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig beantragt oder vornimmt. Im Antrag sind auch die Fundstellen der literaturbekannten Ergebnisse von Freisetzungen der diesbezüglich relevanten GVO anzuführen.
(4) Der Antragsteller kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anträge durch andere Antragsteller Bezug nehmen, sofern diese hiezu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.
(5) Wenn auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf Grund der Ergebnisse einer Freisetzung oder auf Grund der Sicherheitsbewertung mit dem Inverkehrbringen In-Verkehr-Bringen und der Verwendung des Erzeugnisses keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind, kann die Behörde in Übereinstimmung mit Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG über begründetes Verlangen des Antragstellers auf die Vorlage einer oder mehrerer Unterlagen von spezifischen Informationen gemäß Abs. 2 Z 7 lit. b, c oder d sublit. cc, dd oder ee verzichten.
Anmerkung
ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004