Absatz eins,Der Genehmigungsinhaber ist für die Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß Paragraph 58 a, oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 b, vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.
BGBl. I Nr. 126/2004
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58cneu
Überwachungspflicht
Paragraph 58 c,
- Absatz 2,Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins, zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.