BGBl. I Nr. 126/2004
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62bneu
Verordnungsermächtigung
Paragraph 62 b,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 26, der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der gemäß Paragraph 62 a, bereitgestellten GVO zu erlassen.