BGBl. I Nr. 136/2004
Budgetbegleitgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertZ 6, Z 7 (aufgehoben)
… 6 unveränderte Absätze
Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz
1. eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;
2. eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;
3. nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;
4. die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;
5. die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;
6. Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG 1993, des KUOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des FOG im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)
8. eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5);
9. eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehen werden.