Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz
§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten Paragraph 35, Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten
eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;
eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;
nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;
die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;
die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;
Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 6,;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,) eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5);eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 17, Absatz 5,);
eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehen werden.eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß Paragraph 36, Absatz eins, vorgesehen werden.
Schlagworte
Grundkapital, Körperschaft, Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug, KFZ
Dokumentnummer
NOR40059347