Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz
§ 35.Paragraph 35,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;
Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;
EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
forschungswirksame Ausgaben des Bundes.
Schlagworte
Grundkapital, Körperschaft, Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug, KFZ
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094559