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§ 35 BHG

Fassungen
01.10.1990 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 368/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 3511.12.200431.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 3501.01.200310.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 8/2002
§ 3501.01.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3501.01.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 3501.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 3501.01.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 689/1991
§ 3501.10.199031.12.1991 § → § BGBl. Nr. 368/1990
§ 3501.01.198730.09.1990 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 368/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 689/1991

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

Paragraph 35, Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

  1. Ziffer eins
    eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;
  2. Ziffer 2
    eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;
  3. Ziffer 3
    nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;
  4. Ziffer 4
    die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;
  5. Ziffer 5
    die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über die verstaatlichten Unternehmungen und die sonstigen Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;
  6. Ziffer 6
    Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoranschläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden;
  7. Ziffer 7
    Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Sonderfinanzierungsvorhaben im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,;
  8. Ziffer 8
    eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 17, Absatz 5,).

Schlagworte

Grundkapital, Körperschaft

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12050799

Alte Dokumentnummer

N3199011322H